Lohnuntergrenzen für Wäschereien
Künftig gelten für die Beschäftigten in industriellen Großwäschereien Mindestlöhne. Der Tarifausschuss beim Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat den Lohnuntergrenzen für Textile Dienstleistungen einstimmig zugestimmt. Ab dem 1. Oktober 2009 ist der Weg frei für einen bundesweiten Mindestlohn in dieser Branche.
Die IG Metall begrüßt die Entscheidung des BMAS-Tarifausschusses, die tariflich vereinbarten Lohnuntergrenzen für die Branche der Textilen Dienstleistungen allgemeinverbindlich zu erklären.
Die Vertreter der Arbeitgeber und der IG Metall haben sich im Tarifausschuss auf die Mindestlöhne verständigt. Diese betragen zunächst im Westen 7,51 Euro und im Osten 6,36 Euro. Die IG Metall und der Industrieverband Textil Service (intex) hatten im Vorfeld einen entsprechenden Mindestlohn-Tarifvertrag vereinbart. Sobald der Bundesarbeitsminister diesen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat, haben die Beschäftigten Anspruch auf den Mindestlohn ab 1. Oktober 2009. Zur Branche Textile Dienstleistung zählen Wäschereien, Mietservice, Waschraumhygiene und sonstige Dienstleistungen.
Der Mindestlohn gilt dann nicht nur für alle Betriebe, sondern auch für die dort eingesetzten Leiharbeitnehmer, Subunternehmer und Beschäftigten aus dem Ausland. Die tarifgebunden Betriebe können sich somit gegen Schmutzkonkurrenz und Lohndumping in der Branche wehren.