Leiharbeit Leiharbeit
13/02/2009

Viele Leiharbeiter können Geld nachfordern

Zahlreiche Leiharbeitnehmer können Anspruch auf dasselbe Entgelt erheben, dass die Stammbeschäftigten im Kundenbetrieb erhalten. Vorausgesetzt, ihr Arbeitsvertrag nimmt Bezug auf die Tarifverträge zweier verschiedener Gewerkschaften. Eine solche "doppelte Tarifbindung" sei nichtig, erklärt die IG Metall NRW. Das bestätige ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts.

Zahlreiche Leiharbeiter können Anspruch auf ein höheres Entgelt entsprechend den Tarifbedingungen für die Stammarbeitskräfte erheben. Auch rückwirkend kann diese Forderung erhoben werden. Die Grundlage dafür findet sich im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Januar 2009 (2 AZR 641/09). Darauf macht die IG Metall Bezirksleitung NRW aufmerksam.

Im konkreten Fall hat das Bundesarbeitsgericht geurteilt, dass die Änderungskündigung eines Arbeitsvertrags unwirksam ist, wenn der neue Arbeitsvertrag auf die Tarifverträge zweier verschiedener Gewerkschaften Bezug nimmt.

"Wir haben unsere Mitglieder mit Leiharbeitsverträgen aufgefordert, sich ihren Arbeitsvertrag sehr genau anzusehen", erklärt Christian Iwanowski, Leiharbeits-Experte der IG Metall NRW. "Viele Verleih-Arbeitgeber stellen nach unserer Kenntnis zweideutige Arbeitsverträge aus, die sowohl auf die Tarifverträge der christlichen Gewerkschaft (CGZP) als auch die der DGB-Tarifgemeinschaft Bezug nehmen. Diese doppelte Tarifbindung ist nichtig."

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sieht für diesen Fall den Rechtsanspruch auf dasselbe Entgelt vor, wie es den Beschäftigten des entleihenden Betriebes gezahlt wird. Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Anspruch jetzt höchstrichterlich bestätigt.

Allen Leihkräften empfiehlt die IG Metall NRW, sich von ihr beraten zu lassen. Die "Hotline Zeitarbeit" des Landes NRW (01803 - 100 218) nennt die Adressen der IG Metall vor Ort. Auch wer nicht mehr als Leiharbeiter tätig oder arbeitslos ist, sollte seinen alten Arbeitsvertrag unter die Lupe nehmen. Denn Entgeltansprüche können bis zu drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.

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