Quali-Angebot für Tischlergesellen
Beschäftigte im nordwestdeutschen Tischlerhandwerk haben jetzt einen Anspruch auf Qualifizierung. Das hat die IG Metall per Tarifvertrag geklärt.
Es hat gedauert, und bis zum Schluss war nicht sicher, dass es klappt. Aber dann hat sich auf Arbeitgeberseite die Erkenntnis durchgesetzt: „Ein hohes Qualifizierungsniveau liegt im gemeinsamen Interesse der Beschäftigten und der Arbeitgeber.“ So steht’s im neuen „Tarifvertrag zur Qualifizierung“. Abgeschlossen am 29. Oktober zwischen dem Tischlerhandwerk Nordwestdeutschlands und den IG Metall-Bezirksleitungen von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Küste. Er tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Und versteht sich als Angebot an die Beschäftigten.
Wichtiger Unterschied: betrieblich notwendig oder betrieblich zweckmäßig
Grundsätzlich unterscheidet der Tarifvertrag zwischen betrieblich notwendiger und betrieblich zweckmäßiger Weiterbildung. Ist sie notwendig, trägt der Arbeitgeber die Kosten allein; die Zeit der Weiterbildung ist Arbeitszeit. Ist die Weiterbildung betrieblich zweckmäßig, teilen sich der Arbeitgeber und der oder die Beschäftigte die Kosten, sprich 50 Prozent der Zeit ist zusätzliche unbezahlte Arbeitszeit.
„Qualifizierung“ meint: Der oder die Beschäftigte erlernt neues Fachwissen oder neue Tätigkeiten. Es ist egal, ob die Qualifizierung im Betrieb oder extern – beim Fachverband beispielsweise oder beim Hersteller – stattfindet.
Als betrieblich notwendige – und allein vom Arbeitgeber zu finanzierende – Qualifizierung gelten die Erhaltungs-, Anpassungs- und Umqualifizierung. Als betrieblich zweckmäßig gilt eine Aufstiegsqualifizierung; sie befähigt, eine höherwertige Arbeitsaufgabe im Betrieb zu übernehmen.
Wie geht das praktisch vor sich? Der Arbeitgeber plant neue technische Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe oder neue Arbeitsplätze. Und stellt den künftigen betrieblichen Qualifikationsbedarf fest. Davon unterrichtet er den Betriebsrat und berät sich mit ihm.
Mindestens einmal jährlich finden individuelle Qualifizierungsgespräche statt: Der oder die Beschäftigte und der Arbeitgeber stellen den persönlichen Qualifizierungsbedarf fest. Ist eine längere Qualifizierung angesagt, zum Beispiel der Besuch einer Techniker- oder Meisterschule, fördert der Arbeitgeber diese Qualifizierung für maximal 24 Monate mit 300 Euro pro Monat.
Anspruch auf persönliche berufliche Weiterbildung
Beim Quali-Gespräch können beide Seiten auch feststellen: Es besteht kein Bedarf an betrieblich notwendiger oder zweckmäßiger Weiterbildung – aber der Wunsch nach persönlicher beruflicher Weiterbildung. Auch darauf haben die Beschäftigten Anspruch! Dann müssen sie die Kosten selbst tragen, beispielsweise auf Teilzeit gehen oder in die unbezahlte Freistellung. Nach der Weiterbildung haben sie Anspruch auf Wiedereinstellung.